Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Elektrotechnik Schmidt, Bgm.-Wimmer-Str. 3, 93105 Tegernheim

Stand: 11.2012

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Auftrage, Kaufverträge, Lieferungen und Leistungen, die wir an Auftraggeber und Käufer leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Firma Elektrotechnik Schmidt ist nachfolgend als "Unternehmer" oder "Verkäufer" bezeichnet.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen (gegenüber Privatkunden hat die VOB keine Gültigkeit!)

1. Allgemeines

  1. Soweit die nachstehenden Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384, DIN 18 385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)„ auszugs- weise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C). Elektrische Installationsarbeiten erfolgen weiterhin nach den gültigen VDE- Vorschriften.
  2. Zum Angebot des Unternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw., sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Unternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
  3. Reparatur- und Wartungsarbeiten erfolgen nach den Regeln der Technik und den jeweils aktuellen Bestimmungen.
  4. Störungsaufträge umfassen die Fehlersuche und, sofern möglich die Beseitigung einschließlich Funktionstests, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zum Zeitpunkt der Beendigung der Auftragsleistung zulassen. Der Fehlerausschluss erfolgt in der Reihenfolge der Wahrscheinlichkeit, d.h. die Ursache, die für den Fehler am wahr- scheinlichsten verantwortlich ist, wird zuerst überprüft. Scheidet diese Ursache daraufhin aus, wird die nächste wahrscheinliche Ursache überprüft, usw.


2. Termine

  1. Ein genannter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich garantiert wurde. An einen solchen Termin ist der Unternehmer nur gebunden, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Unter- nehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen des Leistungs- umfangs durch den Auftraggeber, sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen etc.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
  2. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus §8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.


3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge und Angebotserstellung bei Reparaturen
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird –im Fall, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen- der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  1. Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
  2. Der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  3. Der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
  4. Die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
  5. Wünscht der Kunde eine Angebotserstellung über Reparaturleistungen, ist der entstandene Aufwand zur Fehler- suche, Feststellung des Defektes und Reparaturumfanges für ihn kostenpflichtig.


4. Gewährleistung und Haftung

  1. Bei Reparaturarbeiten, die keine Mängelbeseitigungen an Bauleistungen oder Werklieferung darstellen, wird kein Erfolg oder eine Gewährleistung für eine dauerhafte Funktion geschuldet, soweit nicht neu eingebaute Ersatzteile oder Komponenten betroffen sind. Für diese gilt nach Maßgabe des folgenden Absatz 4.8 die gesetzliche Gewähr- leistung.
  2. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistung sind, und für eingebautes Material beträgt ein Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
  3. Bei Vorliegen eines Mangels, hat der Kunde dem Unternehmer in Schriftform eine angemessene Frist zur Nach- erfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
  4. Ist der Unternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuerstellung des Werkes erbringen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
  6. Bei einer Verletzung des Lebens , des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Unternehmers , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Unternehmers auf den vorhersehbaren vertrags- typischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Unternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetz- lichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Unternehmer einen Mangel arglistig ver- schwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben un- berührt.
  7. Mängel, die bereits bei der Abnahme dem Kunden bekannt waren und deren Beseitigung er nicht im Zuge der Abnahme schriftlich verlangt hat, werden als geringfügig erachtet und unterliegen nicht der Gewährleistung. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  8. Die Gewährleistung entspricht keiner Vollgarantie. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verbrauchs- und Verschleißteile, die der natürlichen Gebrauchsabnutzung unterliegen, z.B. Gummis, Dichtungen, Batterien, Heizun- gen, Glühmittel usw.


5. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen

  1. Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstiger Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.


6. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. A. nicht wesentliche Bestanteile werden, behält sich der Unternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Unternehmers aus dem Vertrag vor. Wird die vom Unternehmer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt ihm der Kunde das (Mit-) Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar in Höhe des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zuzüglich des Wertes seiner dazu erbrachten weiteren Aufwendungen und Leistungen (Arbeitszeit, sämtliche Nebenkosten, etc.).
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Unternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Unternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Unternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gelten diese Regeln entsprechend.

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

2. Abnahme und Annahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

  1. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in zwei Jahren gegenüber Verbrauchern und in einem Jahr gegenüber Unternehmen, bei gebrauchten Gegenständen in einem Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige- gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
  2. Mängel, die bereits beim Kauf dem Kunden bekannt waren, unterliegen nicht der Gewährleistung. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die Gewährleistung entspricht keiner Vollgarantie. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verbrauchs- und Verschleißteile, die der natürlichen Gebrauchsabnutzung unterliegen, z.B. Gummis, Dichtungen, Batterien, Heizun- gen, Glühmittel, etc.
  4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
    • Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
    • Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
    • Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor:
      Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbean- spruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.


4. Rücktritt

Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

III. Gemeine Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers bzw. Verkäufers, wenn nicht separat ausgewiesen zuzüglich geltender Mehrwertsteuer.
  2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur mög- lich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
  3. Zahlungsverzug tritt sofort und ohne Mahnung bei Überschreiten des auf der Rechnung ausgewiesenen, nach dem Datum bestimmten Zahlungsziels ein.
  4. Sämtliche, durch einen Zahlungsverzug entstandenen Kosten, Gebühren und Verzugszinsen gehen zu Lasten des Schuldners. Pro Mahnschreiben werden als Kostenersatz € 5,00 berechnet. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich nach dem günstigen Zinssatz unserer Geschäftsbank für geduldete Überziehung. Die Höhe der Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren wird durch den Streitwert und den Verfahrensverlauf bestimmt.
  5. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Unternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß von Material und Zeit berechnet.
  6. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlags- zahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.


2. Ersatzteilerwerb

  1. Der Käufer bzw. Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner Bestellangaben.
  2. Über Fernabsatz bzw. im Verkauf erworbene Ersatzteile sind prinzipiell vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen.
  3. Ersatzteile, die der Verkäufer empfiehlt, im Rahmen eines Reparaturauftrages beibringt, gelten die Leistungs-und Reparaturbedingungen entsprechend.


3. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers bzw. des Verkäufers.